Rechtsprechung
BVerwG, 02.12.1986 - 9 B 223.86 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.1986 - 19 A 10085/86
- BVerwG, 02.12.1986 - 9 B 223.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85
Politische Verfolgung
Auszug aus BVerwG, 02.12.1986 - 9 B 223.86
Dabei ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen desweiteren, daß die Klägerin als Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich deren das Berufungsurteil abweichen soll, die Urteile des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (BVerwGE 72, 269) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - ansieht.Dafür, daß die Zulassung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen, zumal sie nicht darlegt, daß und gegebenenfalls in welcher Hinsicht der vom Berufungsgericht hier festgestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise von demjenigen Sachverhalt abweicht, der den Urteilen des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (…a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - zugrunde liegt.
Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist von den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach dem durch Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juni 1986 gegebenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die u.a. durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (…a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - entstandene Prozeßlage erklärt worden, ohne daß dabei Beweisanträge oder Beweisanregungen vorgebracht worden waren.
- BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85
Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1986 - 9 B 223.86
Dabei ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen desweiteren, daß die Klägerin als Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, hinsichtlich deren das Berufungsurteil abweichen soll, die Urteile des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (BVerwGE 72, 269) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - ansieht.Dafür, daß die Zulassung der Revision im vorliegenden Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnte, läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen, zumal sie nicht darlegt, daß und gegebenenfalls in welcher Hinsicht der vom Berufungsgericht hier festgestellte Sachverhalt in rechtserheblicher Weise von demjenigen Sachverhalt abweicht, der den Urteilen des beschließenden Senats vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (…a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - zugrunde liegt.
Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist von den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach dem durch Verfügung des Berichterstatters vom 30. Juni 1986 gegebenen Hinweis des Berufungsgerichts auf die u.a. durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - (…a.a.O.) und vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 - entstandene Prozeßlage erklärt worden, ohne daß dabei Beweisanträge oder Beweisanregungen vorgebracht worden waren.
- BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77
Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts - …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1986 - 9 B 223.86
Da die Klägerin aus der Verfügung des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 30. Juni 1986 ohne weiteres schließen konnte, daß das Berufungsgericht von einer weiteren Beweiserhebung absehen werde, kann sie sich im Beschwerdeverfahren mit Erfolg weder auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs berufen (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 und vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161). - BVerwG, 13.10.1976 - 6 B 77.75
Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung auf Antrag - …
Auszug aus BVerwG, 02.12.1986 - 9 B 223.86
Da die Klägerin aus der Verfügung des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 30. Juni 1986 ohne weiteres schließen konnte, daß das Berufungsgericht von einer weiteren Beweiserhebung absehen werde, kann sie sich im Beschwerdeverfahren mit Erfolg weder auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht noch auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs berufen (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 und vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).